Neuigkeiten zum Thema MS Versorgung, Begleitperson ins Krankenhaus und DGNC Kongress
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ein paar Neuigkeiten zum Thema MS möchte ich Ihnen nicht vorenthalten. Weiter unten dann Erklärungen zum Thema Begleitperson, das wir bisher nur bei Minderjährigen kannten, was aber auch für einige unserer Patientinnen relevant sein dürfte.
MS.1: Rituximab: In seinen kurzweiligen Zusammenfassungen auf Medscape berichtet Prof. Diener von Neuigkeiten. Kürzlich hat er von einer erfolgreichen Phase 3 Studie aus Schweden mit Nachweis der Überlegenheit auf Schübe von Rituximab gegenüber Dimethylfumarat berichtet. Dazu sei an den MS Modulvertrag erinnert, der als Add-on die Versorgung durch bessere Honorierung in Problemsituationen für MS Patienten der VDEK Kassen verbessert.
MS.2: MS NetWorks: Das Innovationsfonds-Projekt startet jetzt nach dem (mit schwäbischer Gründlichkeit letzten) positiven Ethikvotum auch in unserem Ländle. Die Einschreibefrist wurde bis 31.3.2023 verlängert. Bitte nehmen Sie an diesem berufspolitisch wichtigen und auch finanziell lohnenden Projekt teil!
Darf auf Kosten des Kostenträgers eine Begleitperson mit unseren Patienten ins Krankenhaus? Die Antwort ist: Ja, wenn das Krankenhaus zustimmt und die Begründung passt. Die KBV informiert hier. Wenn die einweisende Ärztin auf dem Formular 2 (Krankenhauseinweisung) die Notwendigkeit bestätigt, wird auch Krankengeld für die Begleitperson bezahlt und eine Krankenhausbescheinigung (quasi AU) erstellt. Laut Richtlinie liegt die Notwendigkeit nur vor, wenn ohne eine Begleitperson die notwendige Krankenhausbehandlung verweigert wird, nur mithilfe einer Begleitperson den Anweisungen des Krankenhauspersonals gefolgt werden kann oder die Begleitperson in das therapeutische Konzept im Krankenhaus eingebunden werden muss. Die Kriterien sind in der Krankenhausbegleitungsrichtlinie festgelegt. In unseren Fachgebieten sind hier beispielsweise Demenzen mit erheblicher oder kompletter Störung der Kommunikation zu nennen, krankheitsbedingte (Psychose etc.) erhebliche Störung der Kooperations- und Mitwirkungsfähigkeit. Außerdem Begleitung zum Einbezug in das therapeutische Konzept während der Krankenhausbehandlung oder zur Einweisung in nach der stationären Krankenhausbehandlung weiterhin notwendige Maßnahmen. Das bedeutet, dass wir in etlichen Fällen diese neue Möglichkeit der Verbesserung der Situation für unsere Patienten haben. Wir dürfen gespannt sein, ob uns nach einer Weile auch Regresse erreichen? Aus diesem Grund würde ich empfehlen, die Indikation auf der Krankenhauseinweisung stichwortartig zu begründen und ausführlicher im PVS oder besser im Arztbrief (es besteht sowieso Berichtspflicht für die sicher angebrachten Betreuungsziffern 16230 oder 21230).
Änderungen in der Verordnung von Rehasport: Es gilt ein neues Formular ab 2023. Die möglichen Diagnosen (ICD Angabe nötig) und die Verordnungsmenge ist insbesondere für Patienten mit einer Lähmung oder Hirnverletzung (auch angepasste kleinere Gruppen möglich) verbessert worden.
Kurze Ankündigung einer Nachbardisziplin: Der Kongress der DGNC Deutsche Gesellschaft für Neurochirurgie 25-28.6.2023 findet statt in Tübingen, Vorträge können angemeldet werden.