Petition zur TI, Heimversorgung, Betreuungsziffer, Heilmittel

Sep 19, 2018

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

die KBV hat jüngst bekannt gegeben, dass bisher ca. 1/5 der Arztpraxen vollständig an die Telematik Infrastruktur (TI) angeschlossen sind und ihre Erstattungen bekommen (Stand Mitte August 2018).

Heute erreichte mich eine Pressemitteilung der KBV, in der zur Beteiligung an einer Petition aufgerufen wird mit Ziel der Fristverlängerung zur Einführung der TI.

Die Petition kann online oder per schriftlichen Eintrag in Listen unterzeichnet werden. Bei bundesweit 50.000 Unterschriften wird ein sogenanntes „Quorum“ erreicht. Die Initiatorin Frau Dr. Reis-Berkowicz hätte dann die Möglichkeit, das gemeinsame Anliegen der Ärzteschaft vor den Abgeordneten des Petitionsausschusses vorzutragen. Die Petition wurde registriert mit der Nummer 83509 und findet sich online unter:

https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2018/_08/_22/Petition_83509.nc.html

Zum Thema Heimversorgung gebe ich einen engagierten Beitrag von Günther Endrass aus RLP weiter: „…nach dem aktuellen Honorarbescheid der KV-RLP 1/18(Anlage 6a) werden weiterhin die Ziffern des Heimversorgungskapitels 37 zwar leicht zunehmend, aber immer noch viel zu gering durch unsere Fachgruppen angesetzt (nur 20 von 86 Praxen Ziffer 37102 d.h. nur 23 % der Honorarfachgruppe „Neurologen und Psychiater“). Dies obwohl 63 Praxen d.h. 73 % Heime betreuen (Frequenz Ansatz Heimbetreuungsziffer) !!. Ihr Kooperationsvertrag als Facharzt mit einem Heim – also ohne Unterschrift eines Hausarztes – ist dabei ausreichend zur Abrechnung der Ziffern des EBM-Kapitels 37. Bedenken der Heime bezüglich Ihrer Teilnahme sind unbegründet, da beide Seiten im Wesentlichen nichts anders machen müssen als bisher auch und der Vertrag mit den Verband der Pflegeeinrichtungen in RLP abgestimmt ist (http://www.kv-rlp.de/mitglieder/vertraege/pflege/).

Die Abrechnung des Kapitels erfordert nur eine zweite Unterschrift in der Sammelerklärung, dass ein Vertrag vorliegt. Der Vertrag muss in RLP im Gegensatz zu anderen KVen vorher nicht genehmigt werden. Er wird durch die KV-RLP nur geprüft, falls bei Ihnen ein Plausibilitätsverfahren erfolgt. Es besteht keine Verpflichtung der Erreichbarkeit bis 22 Uhr! Der Verweis auf die BDZ-Öffnungszeiten (Mo-Di-DO von 19 bis nächsten Morgen 7 Uhr, mittwochs ab 14, freitags ab 16 Uhr; siehe KV Kompakt 3.17, S. 16) reicht aus. Weiter sind Bedenken über eine erhöhte Kontaktfrequenz der Heime mit den Vertragspraxen, nach meinem derzeitigen Kenntnisstand unbegründet. Vorteilhaft ist auch, dass es für alle Ziffern des Kapitel 37 keine Plausibilitätszeiten gibt, d.h. diese belasten nicht ihr Tages- oder Quartalsprofil !!. Sie werden extrabudgetär zum vollen OPW von 10.53 Cent durch die Krankenkassen vergütet und gehen nicht in Ihr Individualbudget in Punkten ein. Weiter noch geringer abgerechnet- nur 8 Praxen- wird die GOP 37120, d.h. Fallkonferenz mit Ärzten/ Pflegepersonal, auch telefonisch, bei Heimpatienten, 3x je Krankheitsfall (Kalenderjahr). Es reicht das Telefonat mit einem Heimmitarbeiter (auch ohne dass z.B. Hausarzt dabei ist). Sie bringt zwar nur 64 Punkte (derzeit 6.74 €), aber belastet nicht das Tagesprofil. Sie kann so die 21216 ersetzen, die zwar 150 Pt. bringt aber TP und Punktbudget belastet, also ev. nur Vergütung mit Restpunktwert. Diejenigen die Heime betreuen, aber den einmaligen, überschaubaren Aufwand eines Heimvertrages nicht auf sich nehmen, lassen also „bares Geld auf der Straße liegen“ !!!!

Langfristig und strategisch wichtig ist es, dass die Leistungen die wir als Gruppe in den Heimen erbringen auch über dieses Kapitel 37 abgerechnet wird. Und diese Leistungen werden ja durch die Überalterung der Bevölkerung zunehmen !! Der Gesamtbetrag dieser extrabudgetären Leistungen (eGV) wird i.d.R. nach 2 – 3 Jahren in das Gesamtbudget (sog. MGV) überführt . Eine Zunahme der Leistungen nach diesem Zeitpunkt geht dann aber zu Lasten unseres Honorartopfes, ist also ab dann ein Null-Summen-Spiel (rechte Tasche -> linke Tasche). Diese Jahre nach Einführung der neuen Leistungen der Heimbetreuung – wie hier – ist das unwiederbringliche Zeitfenster, den notwendigen Leistungsbedarf durch die Abrechnung dieses Kapitels sichtbar zu machen! “ 

Die nächste Abrechnung naht: Vergessen Sie bitte nicht die Betreuungsziffer, die teilweise in bis zu 2/3 der nervenärztlichen Fälle ansetzbar ist! Dokumentieren Sie bitte mit der Betreuungsziffer auch unseren Leistungsbedarf und die Erkrankungsschwere unserer Patienten, auch wenn die Leistung derzeit evtl. nur abgestaffelt vergütet wird!

Zur Heilmittelverordnung incl. Einstufung von besonderen Versorgungsbedarfen und langfristigen Heilmittelbedarfen gibt die aktuelle Übersicht der KVBaWue Auskunft.

Mit freundlichen Grüßen, Ihr Vorstand des BVDN Baden-Württemberg