Abrechung von Begleitleistungen zu ambulanten Operationen
Begleitleistungen zu ambulanten Operationen können extrabudgetär erbracht werden. Das ist bei ausgeschöpften Budgets und Interesse an der Ausweitung der Tätigkeit natürlich hoch interessant.
Allerdings gibt es die genauen Kriterien zu beachten und auch eine negative Auswirkung: Der behandelte Fall zählt nicht im Praxisbudget. Wenn er anstatt eines normalen KV-Falles erbracht wird, könnte das negative Folgen haben. Wenn zum Beispiel eine neurologische Praxis in der nähe eines Handchirurgen mit ihm spricht und dafür sorgt, dass 100 Fälle pro Quartal ab jetzt als Begleitleistung abgerechnet werden, dann hat diese Praxis plötzlich 100 Patienten weniger in ihrer RLV-Statistik und bekommt dementsprechend ein niedrigeres RLV zugeteilt. Außerdem waren die CTS-Fälle evtl. Als „Verdünner“ nützlich.
Wenn korrekterweise die präoperative Abklärung als RLV-Leistung läuft könnte die im gleichen Quartal erfolgende postoperative Versorgung als „Begleitleistung“ interessant sein.
Auf meine entsprechende Anfrage zu diesem Thema hat die KVBaWue geantwortet:
Nach Auffassung der KVBW ist eine präoperative Leistung erst dann anzunehmen, wenn die OP-Indikation abschließend gestellt ist. Da die neurologischen Untersuchungen vor CTS-OP noch der Diagnostik und damit der Indikationsstellung dienen, sind solche nach Auffassung der KVBW leider nicht als § 115b-assoziierte sog. „Begleitleistungen“ einzustufen. Diesbezüglich verweise ich auch auf die allgemeinen Ausführungen im merkblatt_115b-1:
· „Damit im Zusammenhang stehende präoperative Leistungen sind vom Operateur und/oder Zuweiser ab dem Zeitpunkt abrechenbar, ab dem die Indikation für den Eingriff gestellt wurde und der Patient zugestimmt hat.“
· „Ab welchem Zeitpunkt können präoperative (Begleit)-Leistungen nach § 115b abgerechnet werden? Ab dem Zeitpunkt, ab welchem die Indikation zum Eingriff gestellt wurde und der Patient zugestimmt hat.“
Sollte in Konsequenz einer korrekt gestellten Indikation der gesamte Fall (also sämtliche Leistungen) außerhalb der MGV als Einzelleistungen honoriert werden, belastet dieser nicht das RLV-QZV-Volumen des Abrechnungsquartals. Gleichzeitig gilt dieser Fall nicht als RLV-relevanter Fall und wird nicht für die Bemessung des RLV im entsprechenden Quartal des Folgejahres herangezogen.
Taktisch sollte also überprüft werden, ob das RLV ausgeschöpft ist – dann macht die extrabudgetäre Vergütung Sinn. Ansonsten sollte „normal“ abgerechnet werden, um das RLV auszuschöpfen und dafür zu sorgen, dass der Fall im nächsten RLV wieder mitgezählt wird!