Der Praxisindividuelle Richtwert für Arzneimittel und andere Themen
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
es wird wieder einmal das Verordnungsverhalten der Ärzteschaft geprüft. Die Kassen sind derzeit fleißig, wir hatten ja im November über die Heilmittelregresse berichtet. Zum Glück konnte hier der Prüfungsaufwand durch die KV gesenkt werden, so dass schlussendlich nur wenige Fachkollegen geprüft wurden.
Als frohe Botschaft kam Ende Dezember die Post von der KV in der unsere neuen praxisindividuellen Richtwerte für Arzneimittelverordnungen mitgeteilt wurden. Was hier großzügig klingt ist leider vermutlich wieder nur der Auftakt zu einer neuen Prüfrunde. Beachten Sie bitte auch die bisherigen Informationen zu diesem Themenkreis 1, 2, 3,
Was im Vorfeld von Seiten des BVDN gegenüber der KV BaWue als Problem thematisiert worden war ist leider Realität: Im Rahmen dieses neuen Verfahrens fährt der Facharzt besser, wenn er möglich viele kleine Rezepte selber ausstellt, anstatt sie vom Hausarzt verordnen zu lassen. Ein einfacher Parkinsonpatient, der geringe Kosten über generisches Pramipexol und Levodopa verursacht, senkt in der Facharztpraxis den Rezeptdurchschnitt und kann teure andere Patienten ausgleichen. Hier kommt leider wieder die Freude am Verdünnen auf!
Erst wenn der praxisindividuelle Richtwert für Arzneimittelverordnungen überschritten wird, wird im zweiten Schritt eine individuelle Prüfung eingeleitet. Hilfreich ist dann, wenn man sich an die Therapieleitfäden der gemeinsamen Prüfungseinrichtungen (anders als die Leitlinien der Fachgesellschaften!) gehalten hat, denn dann wird Wirtschaftlichkeit angenommen.
Neue Heilmittelrezeptformulare gelten ab Januar 2017. Das Einarbeiten ist umständlich, die Erstellung von geeigneten Vorlagen lohnt sich, damit Sie in Zukunft korrekte und regresssichere Verordnungen ausstellen. Beachten Sie bitte die Information der KBV dazu. Für gelistete Diagnosen (siehe ab Seite 8 im verlinkten Dokument der KBV) gibt es einen gesicherten langfristigen oder besonderen Heilmittelbedarf, für andere Fälle kann ein formloser Antrag des Versicherten mit der medizinisch begründeten Verordnung des Arztes Sicherheit geben.
Neues Umschlagverfahren der KBV: Siehe KBV-Info Dezember 2016: Ab jetzt dürfen Patientendaten auf Anfragen der Krankenkassen nur noch direkt an den MDK unter Zuhilfenahme 2016-12-21_KBV-Information_263_Umschlagverfahren_Anlage_Muster86-1 verschickt werden!
GOÄ GOP 801 Ärger mit der Debeka-Krankenkasse: Die Bundesärztekammer (BÄK) hat im Deutschen Ärzteblatt am 16.12.2016 (Deutsches Ärzteblatt, 113, Heft 50, 16.12.2016, Seite A2339) einen offiziellen Auslegungsbeschluss zur Abrechnung der GOP 801 GOÄ veröffentlicht. Der BVDN hatte mehrfach interveniert. Vorausgegangen war in den letzten drei Jahren, dass mehrere private Krankenversicherungsunternehmen, besonders aber die Debeka-Krankenversicherung, systematisch ab der zweiten abgerechneten „eingehenden psychiatrischen Untersuchung“ nach GOP 801 GOÄ ihren Versicherten die Kostenerstattung verweigerten und eine Begründung des abbrechenden Arztes forderten. Jetzt ist klargestellt, dass die GOP 801 „eingehende psychiatrische Untersuchung“ als diagnostische Maßnahme vor Behandlungsbeginn erforderlich ist und abgerechnet werden kann. Sie kann auch im Krankheitsverlauf und zur Therapieplanung mehrfach medizinisch erforderlich sein. Eine formale zeitliche Beschränkung der Häufigkeit der GOP 801 ist in der GOÄ weder bezüglich des Behandlungsfalls noch des Quartals vorgesehen. Bei fortgesetzter Weigerung der Debeka oder anderer Versicherungen können Sie den Artikel aus dem Deutschen Ärzteblatt (link) kopieren als Begründung. (Danke an Dr G. Endrass für die Anregung!)