TSVG-Bereinigung: Keine Angst vor RLV Reduktion!
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die Auswirkungen des Terminservice und Versorgungsgesetzes TSVG werden spürbar. Plötzlich taucht eine Bereinigung der TSVG Leistungen auf und manche Praxen lesen eine scheinbar existenzbedrohliche Verringerung ihres Regelleistungsvolumens RLV in ihren Bescheiden. In diesem Newsletter sollen Erklärungen dazu und noch einmal Anregungen im Umgang mit dem TSVG gegeben werden.
Warum Bereinigung und RLV Minderung? Die Systematik der RLVs wurde eingeführt, um die Punktmengen in der Regelversorgung zu begrenzen. Es gibt einige Fächer, die zu Punktmengenausweitungen neigen (vor allem technisch orienterte Fächer), während andere Fachgruppen wie die Psychiatrie durch Erbringung von arztgebundenen oder zeitgebundenen Leistungen limitiert sind und unter Punktwertverfall leiden würden. Man muss also zunächst festhalten, dass die Fachgruppentöpfe und RLV Regelungen unsere Fachgruppen schützen. Das RLV umfasst ein planbares (und vor Punktwertinflation abgesichertes) Volumen von Leistungen, die in der Regelversorgung erbracht werden. Wenn nun neuerdings Leistungen aus dem RLV nach extrabudgetär verlagert werden, dann müssen Korrekturen (=Bereinigung) erfolgen. Das ist zunächst nicht bedrohlich, weil ja die Leistungen weiter erbracht werden können, nur eben nicht aus dem RLV schöpfend, sondern extrabudgetär. Im Gegenteil: Ohne die Bereinigung würden plötzlich Punktmengen frei flottieren, die wiederum von Punktmengen-Weltmeistern aufgesaugt würden, was wieder die Punktabwertung nach sich ziehen würde. Die Bereinigung schützt also zunächst die psychiatrischen Praxen ohne Chance der Punktmengenausweitung. Nachdem nun die Leistungen für Patienten, die nach den TSVG Kriterien kodiert werden extrabudgetär bezahlt werden, werden sie bereinigt. Das ist stimmig und uns vom Selektivvertrag her bekannt: Wenn eine Praxis 100 Patienten nach TSVG Kriterien abrechnet, werden diese Patienten extrabudgetär bezahlt. Also müssen die 100 obengenannten extrabudgetären Patienten aus dem RLV bereinigt werden. Das ist kein Problem, weil ja davon auszugehen ist, dass in Zukunft weiterhin 100 Patienten pro Quartal genauso extrabudgetär behandelt werden. Aufmerksame Leser unserer Empfehlungen werden tendenziell zunehmende Zahlen von TSVG Patienten haben und können sich in Zukunft darüber freuen, dass die Bereinigung nur anfangs nach den Zahlen des ersten Jahres gemacht wird.
Wer sich nicht mehr an die Empfehlungen des BVDN zur Umsetzung des TSVG erinnert, lese am Besten den damaligen Newsletter oder die aktuelle Broschüre der KV BaWue zum TSVG.
Der Stichtag für die Bereinigung war der 1.September 2020. Das bedeutet, dass die Empfehlungen aus dem alten Newsletter jetzt ungebremst gelten: Während bisher die KV von sich aus nachkodiert hat, um bereinigungsrelevante TSVG Fälle korrekt zu erfassen, sollten wir ab jetzt penibel darauf achten, ob Patienten nicht vielleicht doch unter die Regelungen fallen, weil sie dann extrabudgetär vergütet (nicht abgestaffelt) und unser RLV entlasten, so dass die restlichen Leistungen der Abstaffelung entgehen! Also alle Neufälle erfassen, dringliche Fälle des Hausarztes annehmen und kodieren, Terminservicestellen bedienen und vor allem die offenen Sprechstunden nutzen! Durchaus im Sinne des Gesetzes sollen Problempatienten nun nicht mehr betriebswirtschaftlich negativ gesehen werden, sondern soll die Akutversorgung honoriert werden. Wenn instabile Patienten im Quartal öfters kommen müssen und ihr RLV Budget ausgeschöpft haben, kann es durchaus sinnvoll sein, sie auf die offene Sprechstunde hinzuweisen (dann ist der ganze Behandlungsfall des Quartals TSVG Leistung) anstatt einen regulären Termin (RLV Leistung) zu geben. Feinheit: Auch wenn die Patientin später noch einmal einen weiteren regulären Termin bekommt, sind alle Leistungen des Quartals, die von fachgruppengleichen FÄ einer Gemeinschaftspraxis erbracht werden extrabudgetär.
Kurze andere Meldungen:
Neue Heilmittelverordnung und Formular vom 1.10.2020 auf 1.1.2021 verschoben.
Corona-Arzneimittelversorgungsverordnung: Ziel ist es, vermeidbare Kontakte und Rückfragen zwischen Patienten, Ärzten und Apothekern zu reduzieren. Apotheker dürfen ein wirkstoffgleiches Medikament abgeben, wenn das Verordnete nicht vorrätig oder lieferbar ist. Sie dürfen auch eine andere Dosierung abgeben ohne dabei die Gesamtwirkmenge auf dem Rezept zu überschreiten. Voraussetzung ist dabei, dass das aut-idem-Kreuz nicht gesetzt ist. Ausgeschlossen ist eine derartige Substitution auch bei Medikamenten der „Substitutionsausschlussliste“ z.B. bestimmte Antiepileptika oder L-Thyroxin. Nur nach Rücksprache mit dem Arzt dürfen Apotheker auch ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel abgeben, wenn das verordnete Medikament nicht vorrätig und nicht lieferbar ist. Dies muss der Apotheker auf dem Rezept dokumentieren. Die Neuausstellung des Rezeptes kann er dabei nicht verlangen.
Weitere Corona-Regelungen: Die unbegrenzte Videosprechstunde wurde bis Jahresende verlängert, ebenso die Regelungen zur Videobehandlung. Die übrigen Corona-Regelungen finden sich kurz auf diesem Merkblattsowie auf dieser Seite der KBV.