Ungereimtes und Ungerechtes führt zu Unterversorgung mit Arzneimitteln. Regress/Einzelfallprüfung
Sehr geehrte Kollegin, sehr geehrter Kollege,
vielleich ist Ihnen auch in letzter Zeit etwas sauer aufgestoßen bei der Verordnung von Arzneimitteln. Hier sind Beispiele, bei denen ich nachgefragt habe und in denen mein Bauchgefühl daneben lag:
- Ich verordne einem Patienten 2xN3= 400 Stück Carbamazepin retard 400 eines Generikums. Er kommt bald darauf zurück und bittet mich um die Ausstellung von vier getrennten Rezepten á 100 Stück, weil die N3 Packung nicht lieferbar ist. Die Apotheke brauche nun die vier getrennten Rezepte. Auf Nachfragen bei der Krankenkasse ist das großteils richtig, nur müssen es nicht vier Rezepte, sondern vier Zeilen sein (also mindestens zwei Rezeptformulare).
- Eine Patientin aus unserer Praxis hatte das Medikament Fluvoxamin Neurax 50 2 x1 dosiert, und deshalb die Quartalsreichweite 200 Stück verordnet bekommen. Nun meldet die Apotheke Lieferschwierigkeiten für das gewünschte Generikum und bietet nur Fevarin Original an. Dabei würden für die mittellose Patientin €39,- Zuzahlung anfallen, was sie nicht bezahlen kann. Daraufhin muss die Therapie umgestellt werden. Medizinisch bei chronischer Depression und stabiler Einstellung ein unnötiges Risiko!
Meiner Meinung nach ist dieses Vorgehen zutiefst ungerecht: Die Patientin soll für Lieferschwierigkeiten geradestehen, die sie nicht zu verantworten hat.
Im Hintergrund wissen wir, dass die Krankenkassen durch Rabattverträge viel einsparen, was ich auch für richtig halte. Nun führen die Rabattverträge dazu, dass sich die Produktion für die unterlegenen Anbieter nicht mehr lohnt und damit zur Angebotsverknappung. Allerdings gibt es Lieferengpässe auch im europäischen Ausland ohne Rabattverträge, anscheinend besteht weltweit der Trend zur Konzentration der Produktion auf wenige Hersteller, so dass ein geplatzter Kessel in Indien plötzlich Auswirkungen auf Deutschland hat.
Aber die verordnende Ärztin für ein Lieferproblem in die Verantwortung zu nehmen halte ich für doppelt falsch: Durch die Rezeptänderung wird das Problem verschleiert (in der Statistik tauchen stattdessen lieferbare Arzneimittel auf ohne Apothekenvermerk des Lieferproblems). Außerdem wird die Verantwortung (Regress?) und der Aufwand auf die ärztliche Seite abgewälzt. Eigentlich sollte ja eine Verordnung ohne aut idem Kreuz das Problem lösen: Das günstigste verfügbare Medikament (zur Not das Original) soll herausgegeben werden! Im Gespräch mit der KV wurde uns bestätigt, dass eine Neuausstellung des Rezepts nicht vorgesehen ist: Falls aufgrund von Lieferengpässen ein zunächst nicht vorgesehenes Präparat ausgegeben werden muss, kann die Apothekerin nach Rücksprache mit der Ärztin eine Korrektur vornehmen.
Weitere Verschleierung des Problems: Auf Nachfrage teilte die AOK mit, dass natürlich in den Rabattverträgen eine Lieferpflicht der Hersteller vereinbart ist, mit Strafzahlung bei Lieferausfall. So ein Lieferausfall ist aber erst dann offiziell, wenn er (freiwillig!) an das BfArM gemeldet ist. Und eine solchermaßen teure Meldung wird natürlich vom Hersteller mit allen Tricks vermieden: Es reicht ja, wenn noch tröpfchenweise in einem Bundesland eine Palette rausgerückt wird, dann kann man behaupten, es läge an der Verteilung oder den unfähigen Apotheken. Und solange keine offizielle Bestätigung vorliegt, kann die Krankenkasse auch schlecht tätig werden (z.B. das Original erstatten)- sie darf ja nicht Versichertengelder verschleudern, nur weil die Apotheke es nicht blickt… So wird leider der Schwarze Peter der Verantwortung herumgeschoben bis Ärztin und Patientin sich auf etwas anderes besonnen haben.
Neue Regelungen: Seit Juli 2019 besteht ein neuer Rahmenvertrag über die Arzneimittelverordnung, über den im Verordnungsforum 50 berichtet wurde: Ohne Aut-idem Kreuz muss die Apotheke eines der vier günstigsten Arzneimittel herausgeben bzw. ein rabattiertes. Neu ist der Begriff des „Preis-Ankers“: Wenn auf dem Rezept ein günstiges Generikum angegeben ist, darf nur nach Rücksprache ein teueres herausgegeben werden. So ein Blödsinn! Wenn die günstigeren nicht lieferbar sind, reicht also nicht ein Vermerk der Apotheke, sondern die Ärztin muss bestätigen, dass sie wirklich diese Substanz verordnen möchte, notfalls auch teuerer! Und leider ist die Notlösung Original nicht möglich, weil immer eine Zuzahlung der Differenz zum Festbetrag erfolgen muss.
Wir sprechen mit der AOK und KV über regional verbindliche Maßnahmen, mit denen wir evtl. schon jetzt die Versorgung verbessern können. Die KV hat bereits für Venlafaxin eine Ausnahme von der Regressberechnung angedeutet, falls hier vermehrt teure Alternativen fällig werden sollten.
Regresse: Wie schon berichtet, möchte die AOK Auflagen erfüllen und vermehrt Einzelfallprüfungen durchführen. Nach dem Prinzip der kooperativen Prüfungen werden Themen vorher angekündigt. Für 2020 ist zunächst die Generikaquote bei Biologicals (TNF-alpha-Inhibitoren) im Visier. Wir werden weiter informieren über neue Themen. Dauernd geprüft werden die Stoffe, die nach Anlage III Arzneimittelrichtlinie von der Verordnung ausgeschlossen sind. In unseren Gebieten betrifft dies vor allem die Wirkstoffe Antidementiva (bei erfolgloser Dauertherapie: Daher ist Dokumentation wichtig!), Antihypotonika, Hypnotika (Außer bis vier Wochen… Dokumentation!), Stimulantien (außer bei ADHS oder Narkolepsie), Tranquillizern (außer Kurzzeittherapie oder besondere Begründung). Achtung: Bei Einzelprüfung gilt nicht Beratung vor Regress, das gilt nur für die Auffälligkeitsprüfung bei Überschreitung des Budgets!
Kurzer Nachsatz Heilmittel: Wir haben der KV gut zugearbeitet und für unsere Erkrankungen eine sorgenfreie Verordnung von Physiotherapie und Ergotherapie sichergestellt. Durch korrekte Kodierung können Sie einen Regress vermeiden. Beachten Sie bitte das aktuelle Verordnungsforum zu diesem Thema. Hinweis: Kodieren Sie wo möglich zusätzlich funktionell und nicht nur als Diagnose/ Zustand nach. Ein Apoplex oder Hirntumor zum Beispiel generiert einen besonderen Versorgungsbedarf für nur 1 Jahr, wohingegen eine Hemiparese zeitlich unbegrenzt gilt, eine Paraparese einen langfristigen Versorgungsbedarf bedeutet.